Arbeits- und Gesundheitsschutz
Zeitarbeitnehmer sind typischerweise an wechselnden Orten in diversen Kundenbetrieben unter verschiedenen Arbeitsbedingungen im Einsatz. Dies stellt besondere Anforderungen an ihren Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Dem Zeitarbeitsunternehmen obliegt als Arbeitgeber grundsätzlich eine besondere Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter. Dazu zählt auch die Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Gleichwohl erbringt der Zeitarbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Betrieb des Kunden nach dessen Weisung, sodass das Zeitarbeitsunternehmen nur sehr begrenzt Einfluss auf den Arbeitsablauf vor Ort nehmen kann. Hier unterliegt die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers den für den Betrieb des Kunden geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Dies führt zu einer gemeinsamen Verantwortlichkeit von Zeitarbeitsunternehmen und Kunden. In der Umsetzung bedeutet das, dass der Kunde in seinem Betrieb die praktischen Maßnahmen zur Durchführung des Arbeitsschutzes ergreift, während das Zeitarbeitsunternehmen im Wesentlichen auf die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften durch den Kunden achtet.
Hinsichtlich der Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten gilt Folgendes: Sowohl der Personaldienstleister als auch das Kundenunternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Zeitarbeitnehmer über die Arbeitsschutzbestimmungen am Einsatzort aufgeklärt werden. Sie sind über besondere Risiken und notwendige Vorsorgemaßnahmen zu unterrichten. Erforderlich ist eine arbeitsplatzspezifische Unterrichtung, die den Zeitarbeitnehmer in die Lage versetzt, Anordnungen zum Arbeitsschutz richtig zu verstehen, Gesundheitsgefahren zu erkennen und sich sicherheitsgerecht zu verhalten. Des Weiteren sind arbeitsschutzrechtliche Vorschriften einzuhalten. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zählen u.a.:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
- Vorschriften zum Arbeitszeitschutz: Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Ladenschlussgesetz (LadenschlussG),
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
- Mutterschutzgesetz (MuSchG),
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG),
- Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV),
- nach § 120e Gewerbeordnung (GewO) erlassene bundes- und landesrechtliche Vorschriften (z. B. Arbeitsstättenverordnung), Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften u. a.
Nach den Unfallverhütungsvorschriften der VerwaltungsBerufsGenossenschaft (VBG) muss das Zeitarbeitsunternehmen bei der Gestaltung seiner Betriebsorganisation bestimmte Kriterien berücksichtigen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Sicherheit sowie um die Unterweisung von Vorgesetzten und Arbeitnehmern.