Bauhauptgewerbe
Unternehmen, die im Bauhauptgewerbe (abzugrenzen vom Baunebengewerbe und Bauhilfsgewerbe) tätig sind, führen überwiegend Tätigkeiten im Bereich Hoch- und Tiefbau sowie Straßenbau aus. 1982 wurde die Zeitarbeit im Bauhauptgewerbe eingeschränkt und nur noch für Angestellte zugelassen. Demnach ist Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Bauhauptgewerbes für Tätigkeiten, die normalerweise von Bauarbeitern verrichtet werden, grundsätzlich unzulässig. Sukzessive wurde das gesetzliche Verbot seit 1994 entschärft. Mit der Reform des AÜG im Jahr 2004 wurden die Regelungen letztmalig gelockert, das grundsätzliche Verbot unter Berücksichtigung bestimmter Ausnahmetatbestände besteht jedoch weiterhin.