Lohnuntergrenze
Mit der Novellierung des AÜG im Jahre 2011 wurde eine Lohnuntergrenze in der Zeitarbeitsbranche eingeführt. Die Höhe bestimmen die Tarifpartner. Seit dem 01.10.2022 beträgt die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeitsbranche 12,43 Euro. Sie liegt damit über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 12,- Euro (gültig seit dem 01.10.2022). Diese Lohnuntergrenze wird durch eine Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums für allgemeinverbindlich erklärt und gilt somit auch für ausländische Personaldienstleister, die ihre Mitarbeiter in Deutschland einsetzen. Die Einhaltung der Lohnuntergrenze wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls kontrolliert.