Synchronisationsverbot

Bezeichnet das gesetzliche Verbot, den Arbeitsvertrag des Zeitarbeitnehmers zeitlich mit der Dauer des bevorstehenden Einsatzes zu synchronisieren. Das Synchronisationsverbot wurde durch die Hartz-Gesetze aufgehoben. Für Zeitarbeitnehmer gilt aber - wie auch für andere Arbeitnehmer - das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das nur die einmalige sachgrundlose Befristung zulässt. Anders in Frankreich: Beim dortigen "Agenturmodell" endet das Beschäftigungsverhältnis eines Zeitarbeitnehmers automatisch mit dem Ende des Kundeneinsatzes.

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