Verleiher

Im AÜG wird das Zeitarbeitsunternehmen als "Verleiher" bezeichnet. Diese Begrifflichkeit ist genauso falsch wie die der "Entleiher" für die Kunden der Zeitarbeit oder die der "Leiharbeiter" für die Zeitarbeitnehmer. Denn die "Leihe" beschreibt einen bestimmten Vertragstyp aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bei dem es um die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache geht (§598 BGB). Weder wird bei der Überlassung eines Arbeitnehmers dessen "Gebrauch gestattet" - wie es im BGB wörtlich heißt -, noch handelt es sich bei einem Arbeitnehmer um eine "Sache".

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