Direktionsrecht
Bezeichnet das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen und ihn entsprechend der wechselnden betrieblichen Erfordernisse einzusetzen. Für die Dauer der Überlassung ist der Zeitarbeitnehmer vollständig in die Organisation des Kundenbetriebes eingegliedert. Hierfür überträgt das Zeitarbeitsunternehmen dem Kundenbetrieb in der Regel das Recht, die Arbeitspflicht während des Arbeitsprozesses gegenüber dem Zeitarbeitnehmer immer wieder neu zu konkretisieren (sogenanntes sekundäres Direktionsrecht). Dies hat zur Folge, dass die Arbeitgeberpflichten in der Zeitarbeit funktional gespalten sind: Das Zeitarbeitsunternehmen entscheidet zwar weiterhin im Rahmen der vereinbarten Arbeitspflicht darüber, wann, wo und in welcher Form der Zeitarbeitnehmer beim Kunden eingesetzt wird (sogenanntes primäres Direktionsrecht), die Weisungen zur konkreten Arbeitsausübung (sogenanntes sekundäres Direktionsrecht) obliegen jedoch dem Kundenbetrieb.